§ 8 Foto- und Videografie
§ 8.1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Aufnahme- und Nachbearbeitungsleistungen (z. B. Portraitfotografie, Eventfotografie, Videoproduktion). Lieferumfang, Anzahl und Art der Aufnahmen, Bearbeitungsstil und Lieferformat werden vorab schriftlich vereinbart. Der Auftragnehmer sichert eine professionelle Durchführung zu. Externe Einflüsse wie Witterungsbedingungen, Lichtsituationen oder Geräuschentwicklungen liegen außerhalb seines Einflussbereichs und begründen keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Preisminderung, sofern der Auftragnehmer nicht schuldhaft handelt.
§ 8.2 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den gelieferten Bild- und Videodateien für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine Weiterveäußerung, Abtretung oder Nutzung für nicht vereinbarte Zwecke, insbesondere eine kommerzielle Weiterlizenzierung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 8.3 Bildrechte und Persönlichkeitsrechte
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle abgebildeten Personen ihre Einwilligung zur Aufnahme und zur beabsichtigten Veröffentlichung erteilt haben (§ 22 Kunsturhebergesetz). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer fehlenden, widerrufenen oder unzureichenden Einwilligung abgebildeter Personen ergeben. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung.
§ 8.4 Referenz- und Portfolionutzung
Der Auftragnehmer darf die gelieferten Bild- und Videowerke nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers als Referenz oder in seinem Portfolio veröffentlichen oder anderweitig zu Präsentationszwecken verwenden. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, die Werke im Rahmen von Kundengesprächen als Referenzen zu verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.