Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Johannes Hoffmeier (Anschrift und Kontakt siehe Impressum; nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“). Auftraggeber können sowohl Unternehmer (§ 14 BGB) als auch Verbraucher (§ 13 BGB) sein.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.

Änderungen des Vertragsumfangs (Change Requests) bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Vergütung und Terminplan führen.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung wird individuell vereinbart (Zeit- oder Festpreisvertrag). Alle genannten Preise und Tagessätze verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Angebot nicht ausdrücklich als Bruttobetrag ausgewiesen. Da sich das Angebot primär an Geschäftskunden richtet, wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich separat ausgewiesen.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei länger andauernden Projekten angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.

§ 4 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Verbraucherverträgen gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nur insoweit, als sie gesetzlich zulässig sind.

Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 5 Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftsdaten, technische Unterlagen und Kundendaten) nicht an Dritte weiterzugeben und nur für den vereinbarten Vertragszweck zu verwenden.

Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder es werden, ohne dass eine der Parteien dagegen verstoßen hat, (b) dem Empfänger bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, (c) von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offenbart wurden, oder (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen. In letzterem Fall ist die andere Partei soweit rechtlich zulässig vorab zu benachrichtigen.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, ist auf Verlangen des Auftraggebers ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

§ 6 Beratungsleistungen

§ 6.1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen auf Basis vereinbarter Konzepte, Stundenbudgets oder Werkverträge. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die Analyse von IT-Infrastrukturen und Geschäftsprozessen, die Entwicklung von Automatisierungsstrategien, die Beratung zu Softwarearchitektur und Solution Design sowie die fachliche Begleitung von Implementierungsprojekten. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine fachkundige Beratungsleistung (Dienstvertrag), nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

§ 6.2 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugangsdaten, Systemzugänge und sonstigen Ressourcen zur Verfügung. Verzögerungen, die auf mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Mehraufwand durch späte oder unvollständige Informationen wird gesondert vergütet.

§ 6.3 Kündigung
Laufende Beratungsmandate auf Basis eines Dienstvertrags können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Softwareentwicklung

§ 7.1 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung, etwa im agilen Kontext oder aus dem Pflichtenheft. Zu den typischen Leistungen zählen Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung von Webanwendungen, Web-APIs, Content-Management-Systemen sowie verwandter digitaler Lösungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Testumgebung zu dulden und an der Qualitätssicherung mitzuwirken. Produktivstellungen erfolgen nach gemeinsamer Freigabe.

§ 7.2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
Alle vom Auftragnehmer erstellten Softwareartefakte, Quellcodes und sonstigen Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck ein, sofern nicht ausdrücklich ein ausschließliches Recht vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht übertragbar. Der Auftragnehmer behält das Recht, die entwickelte Lösung als Referenzprojekt zu nennen, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen. Drittkomponenten (Bibliotheken, Frameworks) unterliegen deren jeweiligen Lizenzbestimmungen.

§ 7.3 Abnahme
Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen zu prüfen und abzunehmen oder etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme; bei unwesentlichen Mängeln ist die Abnahme unter Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erklären. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht fristgemäß ab und rügt auch keine konkreten Mängel, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen; bei Verbraucherverträgen gilt diese Fiktionswirkung nur, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Fristbeginn ausdrücklich auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat. Die Nutzung des Werks im produktiven Betrieb gilt ebenfalls als konkludente Abnahme.

§ 8 Foto- und Videografie

§ 8.1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Aufnahme- und Nachbearbeitungsleistungen (z. B. Portraitfotografie, Eventfotografie, Videoproduktion). Lieferumfang, Anzahl und Art der Aufnahmen, Bearbeitungsstil und Lieferformat werden vorab schriftlich vereinbart. Der Auftragnehmer sichert eine professionelle Durchführung zu. Externe Einflüsse wie Witterungsbedingungen, Lichtsituationen oder Geräuschentwicklungen liegen außerhalb seines Einflussbereichs und begründen keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Preisminderung, sofern der Auftragnehmer nicht schuldhaft handelt.

§ 8.2 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den gelieferten Bild- und Videodateien für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine Weiterveäußerung, Abtretung oder Nutzung für nicht vereinbarte Zwecke, insbesondere eine kommerzielle Weiterlizenzierung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 8.3 Bildrechte und Persönlichkeitsrechte
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle abgebildeten Personen ihre Einwilligung zur Aufnahme und zur beabsichtigten Veröffentlichung erteilt haben (§ 22 Kunsturhebergesetz). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer fehlenden, widerrufenen oder unzureichenden Einwilligung abgebildeter Personen ergeben. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung.

§ 8.4 Referenz- und Portfolionutzung
Der Auftragnehmer darf die gelieferten Bild- und Videowerke nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers als Referenz oder in seinem Portfolio veröffentlichen oder anderweitig zu Präsentationszwecken verwenden. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, die Werke im Rahmen von Kundengesprächen als Referenzen zu verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 9 Geräteverleih

§ 9.1 Eigentum und Obhut
Die Leihgegenstände verbleiben Eigentum des Auftragnehmers (Verleiher). Mit der Übergabe gehen Obhutspflicht und Haftungsverantwortung auf den Auftraggeber (Leihender) über.

§ 9.2 Haftung des Leihenden
Der Leihende übernimmt die Haftung für die Leihsache im gesamten Leihzeitraum, entweder durch Eigenversicherung oder auf eigene Rechnung, einschließlich etwaiger Selbstbeteiligungen und Ausfallzahlungen. Er sichert dem Verleiher volle Wiederherstellung des Sachzustands durch Reparatur oder Neubeschaffung zu.

§ 9.3 Ausfall durch den Verleiher
Kann der Verleiher die Leihgegenstände aus eigenem Verschulden nicht zur Verfügung stellen, kann der Leihende Erstattung des Leihpreises und der geleisteten Kaution fordern. Nacherfüllung oder weitergehender Schadensersatz sind ausgeschlossen.

§ 9.4 Haftungsausschluss des Verleihers
Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Leihgegenstände entstehen, insbesondere nicht für Datenverlust.

§ 9.5 Meldepflichten
Schäden an den Leihgegenständen sowie ein sich abzeichnender oder eingetretener Rückgabeverzug sind dem Verleiher unverzüglich persönlich mitzuteilen.

§ 9.6 Kaution und Zahlungsbedingungen
Die Kaution wird nicht verzinst. Der Leihpreis wird, sofern nicht anders vereinbart, nach Rückgabe der Leihsachen mit einer Frist von 14 Tagen in Rechnung gestellt. Sämtliche Versandkosten werden dem Leihenden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Höhere Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen oder Infrastrukturausfälle) befreit den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Wirkung von der Leistungspflicht; Terminzusagen verschieben sich entsprechend. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.

Hinweis zur alternativen Streitbeilegung: Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Was kann ich für Sie tun?

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